Tepeköylüler Derneği

Dernek Tüzügü Almanca

SATZUNG

                                 Haci Ahmetli Tepeköy Kultur und Solidarität e.V.

 

Allgemeines

 

  • l Name, Sitz Geschäftsjahr

1.- Der Verein führt den Namen

Haci Ahmetli Tepeköy Kultur und Solidarität „

2.-Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

3.- Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz “e.V.“

4.- Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid

5- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs- gedankens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

2.1. In Deutschland und Europa lebenden türkischen Staatsangehörigen  das folkloristische Kulturgut in Musik Sprache Sport und folkloristischen  Darstellungen näher zu bringen; Insbesondere sollen durch kulturelle Veranstaltung die der Völkerverständigung dienen, bestehende gegenseitige Vorurteile vermindert werden (z.B. deutsch-türkische  Fortbildungsveranstaltungen, Folkloredarbietungen, Fußballturniere)

2.2. Die Förderung der Gemeinschaft unter den türkischen Bürgern und Vereinigungen und deren interkulturellen Beziehungen und Integration.

2.3. Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gemäß § 53 AO im In- und Ausland.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf eine angemessene Aufwandserstattung.

 

  • 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Arten der Mitgliedschaft

1.”     Der Verein hat ordentliche und  Ehrenmitglieder

2.-     Ordentliche Mitglieder unterliegen der vollen Beitragspflicht (Jahresbeitrag, Umlagen etc.) und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

3-   Ehrenmitglieder sind Personen, die in besonderem Maße den Vereinszweck gefördert haben. Sie sind von Jeglicher Beitragspflicht freigestellt und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.-     Eine Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts erwerben.

2.-    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Dieser leitet ihn an den entsprechenden Ausschuss zur Prüfung und Entscheidung weiter. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.-     Die Mitgliedschaft endet

mit dem Tod (natürliche Personen) oder der Auflösung (juristische Personen) des Mitglieds oder des Vereins durch Kündigung seitens des Vereins durch Austritt des Mitglieds durch Ausschluss aus dem Verein

2.-     Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand aus wichtigem Grund Jeder Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Widerspricht das Mitglied der Kündigung, hat hierüber die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit zu entscheiden.

3.-    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3. Der Vorstand hat dem betroffenen    Mitglied    vor    der    Mitgliederversammlung    den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.

  1. Kündigung des Mitgliedes muss 3 Monate vor Ende des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich erfolgen.  Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung zum Ende des darauf folgenden Jahres.

 

  • 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Finanzielle Beitragspflichten

1.-     Alle ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten.

2.-     Die Höhe des Jahresbeitrages, nebst Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten beschließt die Mitgliederversammlung.

3.-     Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung für die ordentlichen Mitglieder eine Umlage beschließen.

 

  • 7 Sonstige Mitgliedspflichten

1.-    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

2.-    Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand des Vereins durch ein Mitglied alsbald schriftlich mitzuteilen.

 

 

 Organe des Vereins

  • 8 Bestehende Organe, Bildung neuer Organe

1.-    Derzeit bestehende Organe des Vereins ist die Mitgliederversammlung und der Vorstand

2.-     Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder.

 

  • 9 Der Vorstand

Der Vorstand  besteht aus

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
  2. b) dem 2. Vorsitzenden
  3. c) dem Schriftführer
  4. d) dem Kassenwart

 

Zur rechtsverbindlichen Vertretung i.S.d. §26 BGB genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

  • 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1.-     Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens bis Dezember  eines Kalenderjahres abzuhalten.

2.”     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

  1. a) wenn dies der Vorstand beschließt. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert bzw. besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dies erfordern;
  2. b) wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
  3. c) wenn die Einberufung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

 

  • 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

l.-     Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  2. b) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
  3. c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
  4. d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;
  5. e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  6. f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins;

2.-        Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

 

  • 12 Mitgliederversammlung

1.-    Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2.-     Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung an allen stimmberechtigten Mitgliedern. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte (elektronische) Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Einberufung gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.

3.”    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die Behandlung erfordert Jedoch eine 2/3 Mehrheit.

 

  • 13 Beratung und Beschlussfassung

1.-    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Dieser wird zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine andere  Person  zum  Versammlungsleiter  bestimmt  werden.  Die Protokollführung obliegt dem Sekretär. Ist der verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer.

2.”    Personalentscheidungen (Wahlen) erfolgen öffentlich per Handzeichen. Sofern ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich, geheim (durch Stimmzettel) abgestimmt werden. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Aufsicht vereinigt.

Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmen2ähl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.

3.-    Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist nur dann erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines ordentlichen Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4.-    Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

5.-     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind.

 

  • 14 Kassenführung

Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden jährlich durch gewählte Vereinsprüfer

und einer anerkannte Prüfüngsinstanz geprüft. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

 

  • 15 Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein Selbst kann Mitglied in einer Anderen anerkannten gemeinnützigen Institution werden

 

  • 16 Auflösung des Vereins

1.-    Die Auflösung des Vereins kann mit der in § 12 Ziff. 3. festgesetzten Stimmenzahl beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann» wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Satzung.

 

 

İlgili Makaleler

Bir cevap yazın

E-posta hesabınız yayımlanmayacak. Gerekli alanlar * ile işaretlenmişlerdir

*

Başa dön tuşu